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Der Gestaltungsspielraum im Wohnraummietrecht unterliegt engen Grenzen. Neben dem § 536 Abs. 4 BGB enthalten viele der für den Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 549 ff. BGB ausdrücklich Mieter-Begünstigungs-Klauseln, d.h. dass eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist.
Mithin ist bei den Wohnraummietverträgen nicht.