Aktuelles

Mündliche Verhandlung vom 13. August 2009 zwischen Q-Park GmbH und Berliner Taxibetrieb:

Am 13. August 2009 fand vor dem Landgericht Berlin die mündliche Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren statt, bei welcher die Parteien sich mit dem Ergebnis verglichen haben, dass die Fahrzeuge des hier vertretenden Berliner Taxibetriebes weiterhin bis zur Entscheidung der anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin die Zufahrt im alten System, dass heißt "Keycard" , gewährt wird. Ein Vergleich war geboten, da die Q-Park GmbH seit dem 01. Juli 2009 nicht mehr Betreiberin des Taxennachrückplatzes, sondern die BFG (Berliner Flughafengesellschaft) ist.

Sollte das Verwaltungsgericht Berlin das Land Berlin anweisen, die BFG (Berliner Flughafengesellschaft) zu verpflichten, den Taxifahrern weiterhin Zufahrt zu dem Taxennachrückplatz 1 auf Basis der Keycard zu gewähren, verpflichtet sich die Q-Park GmbH, diese selbstverständlich auch dem hier vertretenden Berliner Taxibetrieb zu gewähren.

Sollte das Verwaltungsgericht Berlin diese Verpflichtung nicht aussprechen, sondern die Einführung der neuen Benutzerordnung billigen, verpflichtet sich der hier vertretende Berliner Taxibetrieb, die Zufahrt nur noch nach den neuen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Mithin bleibt die Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts abzuwarten.


Beschluss vom 16. Juli 2009:

Am 16. Juli 2009 wurde von der Anwaltskanzlei Oswald für einen Berliner Taxibetrieb beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 14 O 509/09 im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren folgender Beschluss erlangt:

  1. Die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, verpflichtet, den Taxen des Antragsstellers mit folgender Konzessionsnummer: 3200, 3210, 3663, 3666 und 3668 die Zufahrt zum Taxinachrückplatz sowie Taxihalteplätzen am Flughafen Tegel bis einschließlich 31. Dezember 2009 ohne Transponder, sondern nur mit keycards, zu gestatten.

  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Dem Verfügungsverfahren liegt zugrunde, dass zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin über die Nutzung der Taxianlage am Flughafen Berlin-Tegel einen entgeltlichen Vertrag geschlossen wurde, welcher weiterhin ungekündigt fortbesteht. Aufgrund der Vereinbarung konnte der Antragsteller mit seinen Taxen bis einschließlich 30. Juni 2009 und Vorlage der keycard unproblematisch den Taxinachrückplatz sowie die Taxihalteplätze am Flughafen Tegel befahren. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller mit, dass ab dem 01. Juli 2009 eine neue Benutzungsordnung gilt. Danach soll der Taxinachrückplatz am Flughafen Berlin-Tegel nur noch angefahren werden dürfen, wenn ein neuer Vertrag entsprechend der Benutzungsverordnung abgeschlossen und damit einhergehend die Einfahrtsgebühr von 0,47 € netto, zzgl. Mehrwertsteuer, pro Einfahrt bezahlt und ein Transponder im Taxi eingebaut wird. Am 01. Juli 2009 versah die Antragsgegnerin den Taxinachrückplatz mit einer Schranke, welche lediglich den Taxen die Zufahrt gewährte, die einen Transponder eingebaut hatten. Die freie Zufahrt für Taxen ohne Transponder, so auch die des Antragstellers, war ab dem 01. Juli 2009 für Taxen, so auch die des Antragstellers, nur noch beschränkt oder gar nicht mehr möglich, so dass das Landgericht Berlin angerufen wurde.

Über die Pressestelle der Berliner Flughäfen Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH, Ralf Kunkel, Tel.: 030/6091 2055, Fax: 030/6091 1643, 
www.berlinairport.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2009/2009_07_17_TaxenTXL.html, wurde am 17. Juli 2009 mitgeteilt:

„Wie berichtet haben die Berliner Flughäfen am 1. Juli dieses Jahres in Kooperation mit dem Taxiverband Berlin Brandenburg e.V. und der Innung des Berliner Taxigewerbes eine Taxi-Qualitätsoffensive am Flughafen Tegel gestartet. Das Ziel: die Durchsetzung einheitlicher Service-Standards für alle Taxen in Tegel (u.a. Zahlung per Kreditkarte, Sauberkeit der Fahrzeuge). Im Zuge der Einführung des neuen Qualitätskonzeptes wurden auch die Zufahrten zum Taxennachrückplatz auf Schrankenschleusen umgestellt, um sicherzustellen, dass nur solche Taxen Fahrgäste aufnehmen können, die die neuen Qualitätskriterien akzeptieren. Die bislang für Taxifahrer geltende Pauschalgebühr von 70 Euro pro Jahr wurde durch ein durchfahrtbezogenes Entgelt ersetzt (47 Cent pro Anfahrt).

Das Landgericht Berlin hat gestern eine einstweilige Verfügung gegen den Tegeler Parkplatzbetreiber Q-Park erlassen, der für den Betrieb des Taxennachrückplatzes verantwortlich zeichnet.  Demnach darf der Taxifahrer, der die Klage eingereicht hat, vorerst den Taxennachrückplatz nutzen. Q-Park wird gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einreichen, um eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund gilt ab sofort auf dem Flughafen Tegel folgende Regelung: Die seit dem 01. Juli geltende Benutzungsordnung für Taxen bleibt in Kraft. Für Taxifahrer, die im Besitz einer alten Zufahrtsberechtigung sind (sogenannte „Keycard“), gilt vorerst eine Übergangsregelung. Sie können, sofern sie die in der Benutzungsordnung geregelten Qualitätskriterien der Berliner Flughäfen erfüllen, den Taxennachrückplatz vorübergehend nutzen und am Flughafen Tegel ankommende Passagiere laden.“

Eine abschließende Entscheidung liegt noch nicht vor.